Altersvorsorgedepot: Wer wird gefördert? Beamte, Selbstständige, Ehepaare
Wer die Zulage fürs Altersvorsorgedepot bekommt: Arbeitnehmer, Beamte, Selbstständige unter 67 und Ehepartner. Voraussetzungen nach § 10a und § 79 EStG, Stand 2027.
TL;DR: Die Zulage und der Sonderausgabenabzug für das Altersvorsorgedepot (ab 1.1.2027) stehen im Kern vier Gruppen offen: in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten, Beamten und vergleichbaren Besoldungsempfängern, Selbstständigen unter 67 mit Steuererklärung und Pflichtmitgliedern berufsständischer Versorgungswerke. Ehepartner sind über einen eigenen Vertrag mittelbar zulageberechtigt, ab 2027 mit mindestens 120 Euro Eigenbeitrag.
Wer wird beim Altersvorsorgedepot gefördert? Die Höhe der Förderung steht im Hub, hier geht es um die Frage davor: Wer gehört überhaupt zum begünstigten Personenkreis? Grundlage ist § 10a des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Altersvorsorgereformgesetzes (BGBl. 2026 I Nr. 156), die für die Förderung ab dem 1. Januar 2027 gilt. Stand: 22.10.2026.
Die begünstigten Gruppen im Überblick
| Gruppe | Voraussetzung | Was du tun musst |
|---|---|---|
| Arbeitnehmer und andere Pflichtversicherte | pflichtversichert in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung | Vertrag abschließen und Zulage beantragen |
| Beamte und vergleichbare Gruppen | Besoldung nach Bundes- oder Landesbesoldungsgesetz, bestimmte Amtsbezüge, bestimmte versicherungsfreie Beschäftigte, Beurlaubte unter Bedingungen | bis Ende des Beitragsjahres gegenüber der zuständigen Stelle einwilligen |
| Selbstständige | unter 67, Einkünfte nach § 15 oder § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG im Beitragsjahr | Steuererklärung für das Beitragsjahr abgeben |
| Angestellte in berufsständischer Versorgung | unter 67, Einkünfte nach § 19 EStG, Pflichtmitglied im Versorgungswerk, Versorgungsabgabe entrichtet | Einwilligung gegenüber der zuständigen Stelle |
| Landwirte | Pflichtversicherung nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte | gleichgestellt (§ 10a Abs. 1 Satz 3 EStG) |
| Bezieher bestimmter Renten | Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Versorgung wegen Dienstunfähigkeit, unmittelbar vorher begünstigt, unter 67 | gleichgestellt (§ 10a Abs. 1 Satz 4 EStG) |
Quellen: BGBl. 2026 I Nr. 156, Art. 2 Nr. 1 (§ 10a Abs. 1 Satz 1 und neuer Satz 5) und § 10a EStG (bisherige Sätze 3 und 4). Die Gruppen der Zeilen 5 und 6 bleiben unverändert.
Für alle Gruppen gilt: Die Beiträge sind bis 1.800 Euro im Jahr zuzüglich der Zulage als Sonderausgaben abziehbar. Die Förderung selbst, also Grundzulage, Kinderzulage und Berufseinsteigerbonus, steht im Hub zum Altersvorsorgedepot.
Beamte: Einwilligung nicht vergessen
Zum begünstigten Personenkreis zählen Empfänger von Besoldung nach Bundes- oder Landesbesoldungsgesetz, Empfänger von Amtsbezügen aus einem inländischen Amtsverhältnis mit entsprechendem Versorgungsrecht, bestimmte versicherungsfreie oder befreite Beschäftigte, beurlaubte Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit unter bestimmten Bedingungen sowie Beurlaubte, die Kindererziehungszeiten anrechnen lassen könnten (§ 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 EStG).
Die Förderung gibt es nur, wenn diese Gruppen spätestens bis zum Ablauf des Beitragsjahres gegenüber der zuständigen Stelle schriftlich oder elektronisch einwilligen, dass diese der zentralen Stelle jährlich die Zugehörigkeit zum begünstigten Personenkreis bestätigt. Die Einwilligung kann nur vor Beginn des Kalenderjahres widerrufen werden, für das sie erstmals nicht mehr gelten soll. Wer vor dem 1. Januar 2027 bereits eingewilligt hat, für den gelten § 10a Abs. 1 und § 7 Abs. 2 der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der bis 2026 geltenden Fassung weiter, es sei denn, er teilt der zuständigen Stelle mit, dass er keine Bestandsverträge hat (Art. 2 Nr. 3, § 52 Abs. 18a EStG).
Selbstständige: Steuererklärung ist Voraussetzung
Neu ab 2027 ist ein eigener Satz für Selbstständige: Steuerpflichtige, die das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und im Beitragsjahr Einkünfte nach § 15 oder § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 erzielen, gehören zum begünstigten Personenkreis, wenn sie für das Beitragsjahr eine Steuererklärung abgegeben haben (BGBl. 2026 I Nr. 156, Art. 2 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb).
Die Einkunftsarten im Einzelnen:
- § 15 EStG: Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen sowie Gewinnanteile von Gesellschaftern einer OHG, einer KG und vergleichbarer Gesellschaften (§ 15 EStG).
- § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG: Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie und Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit (§ 18 EStG).
Stolperstein: Die Steuererklärung muss für genau das Beitragsjahr abgegeben sein, für das die Förderung beantragt wird. Eine zweite Variante gilt für Beschäftigte mit Einkünften nach § 19 EStG, die Pflichtmitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind: Sie müssen unter 67 sein, eine Versorgungsabgabe an die Einrichtung entrichtet und gegenüber der zuständigen Stelle eingewilligt haben (Satz 5 Nr. 2).
Ehepaare: Der zweite Partner
Ist nur ein Ehegatte begünstigt, kann auch der andere Zulagen bekommen. Das Gesetz nennt dafür fünf Voraussetzungen (§ 79 Satz 2 EStG):
- Die Ehegatten leben nicht dauernd getrennt.
- Beide haben Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der EU oder im EWR.
- Es besteht ein Altersvorsorgevertrag auf den Namen des anderen Ehegatten.
- Der andere Ehegatte zahlt im Beitragsjahr einen Mindestbeitrag ein, bis 2026 sind es 60 Euro, ab 2027 120 Euro (Art. 2 Nr. 4 Buchst. a).
- Die Auszahlungsphase dieses Vertrags hat noch nicht begonnen.
Eine Einschränkung kommt ab 2027 dazu: Beantragt der mittelbar zulageberechtigte Ehegatte für seinen neuen Vertrag, der kein Bestandsvertrag ist, eine Zulage und hat der unmittelbar förderberechtigte Ehegatte einen Bestandsvertrag, besteht kein Anspruch auf die Zulage des mittelbar berechtigten Ehegatten (Art. 2 Nr. 11 Buchst. a, § 90 Abs. 2 EStG). Wer in der Familie einen Riester-Vertrag hat, sollte das vor dem Abschluss prüfen.
Citation Capsule: Zum begünstigten Personenkreis des Altersvorsorgedepots zählen ab 2027 Pflichtversicherte der gesetzlichen Rentenversicherung, Besoldungsempfänger wie Beamte, Selbstständige unter 67 mit Einkünften nach § 15 oder § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG und abgegebener Steuererklärung sowie Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungswerke. Ehegatten sind mit eigenem Vertrag und mindestens 120 Euro Beitrag mittelbar zulageberechtigt (§ 10a, § 79 EStG; BGBl. 2026 I Nr. 156).
Und wenn ich in keine Gruppe passe?
Wer in keiner der Gruppen steht, gehört nach dem Gesetzestext nicht zum begünstigten Personenkreis. Ob ein Vertrag ohne Förderung sinnvoll ist, ist eine andere Frage, die dieser Artikel nicht beantwortet: Wie sich das geförderte Depot vom normalen ETF-Sparplan unterscheidet, zeigt der Produktvergleich. Ob dein Fall in eine Gruppe fällt, klären die zuständige Stelle oder die Rentenversicherung.
Fazit
Der begünstigte Personenkreis ist größer als beim alten Riester-Modell, vor allem durch die neue Regel für Selbstständige. Entscheidend sind die formalen Schritte: Beamte müssen rechtzeitig einwilligen, Selbstständige für das Beitragsjahr eine Steuererklärung abgeben, Ehepartner einen eigenen Vertrag mit Mindestbeitrag führen. Wer weiß, zu welcher Gruppe er gehört, kann die Förderung im AVD-Rechner durchrechnen und die angekündigten Anbieter vergleichen. Wie das Geld am Ende ausgezahlt wird, steht im Artikel zur Auszahlung. Wer das normale Depot als Alternative durchrechnen will, nutzt den Sparplan-Rechner.
Quellen
- Bundesgesetzblatt: Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156, 29.05.2026 (Art. 2 Nr. 1, 3, 4, 11; Inkrafttreten Art. 2 am 01.01.2027)
- Einkommensteuergesetz § 10a (Fassung bis 31.12.2026, Sätze 2 bis 4 unverändert)
- Einkommensteuergesetz § 79 (Zulageberechtigung, Ehegatten)
- Einkommensteuergesetz § 15 und § 18 (Einkunftsarten)
Häufige Fragen
Können Beamte das Altersvorsorgedepot nutzen?
Ja. Empfänger von Besoldung nach Bundes- oder Landesbesoldungsgesetz gehören zum begünstigten Personenkreis, ebenso Empfänger bestimmter Amtsbezüge und bestimmte versicherungsfreie Beschäftigte mit beamtenähnlichem Versorgungsrecht. Sie müssen spätestens bis zum Ablauf des Beitragsjahres gegenüber der zuständigen Stelle einwilligen, dass diese der zentralen Stelle die Zugehörigkeit bestätigt (§ 10a Abs. 1 EStG).
Können Selbstständige das Altersvorsorgedepot nutzen?
Ja, wenn sie das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, im Beitragsjahr Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) oder aus selbständiger Arbeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG erzielen und für dieses Jahr eine Steuererklärung abgegeben haben (§ 10a Abs. 1 Satz 5 EStG in der ab 2027 geltenden Fassung).
Bekommt mein Ehepartner ohne eigenes Einkommen auch Zulagen?
Unter Bedingungen ja: Ist nur ein Ehegatte begünstigt, ist auch der andere zulageberechtigt, wenn beide nicht dauernd getrennt leben und in der EU oder im EWR wohnen, ein Altersvorsorgevertrag auf den Namen des anderen Ehegatten besteht, dieser im Beitragsjahr mindestens 120 Euro (bis 2026: 60 Euro) einzahlt und die Auszahlungsphase noch nicht begonnen hat (§ 79 Satz 2 EStG).
Gilt das auch, wenn ich schon einen Riester-Vertrag habe?
Teilweise. Hat der unmittelbar begünstigte Ehegatte einen Bestandsvertrag, besteht für den Altersvorsorgevertrag des anderen Ehegatten, der kein Bestandsvertrag ist, kein Anspruch auf Zulage (§ 90 Abs. 2 EStG in der ab 2027 geltenden Fassung).
Was ist, wenn ich in keiner dieser Gruppen bin?
Dann gehörst du nach dem Gesetzestext nicht zum begünstigten Personenkreis. Sonderfälle regelt § 10a EStG, zum Beispiel für Landwirte in der Alterssicherung der Landwirte und für Bezieher bestimmter Erwerbsminderungsrenten. Im Zweifel hilft die zuständige Stelle oder die Rentenversicherung.
Autor
Herausgeber & Gründer von deporio.de
Marvin Rosenkranz ist Geschäftsführer der Auxilit GmbH und Herausgeber von deporio.de. Er analysiert Altersvorsorge-Depot, ETF-Strategien und Kapitalmarktprodukte mit Fokus auf transparente Annahmen, offengelegte Formeln und Nachsteuervergleiche.