Altersvorsorgedepot im Produktvergleich: AVD, ETF-Sparplan, bAV, Riester und Rürup
Fünf Wege, für das Alter vorzusorgen, unterscheiden sich vor allem in vier Punkten: wer sie nutzen kann, wie der Staat fördert, wann das Geld wieder verfügbar ist und wie es in der Auszahlung besteuert wird. Die Tabelle zeigt diese Unterschiede mit Quelle. Welcher Weg passt, hängt von Einkommen, Status, Kindern und Zeithorizont ab.
Von Marvin Rosenkranz · geprüft am 15.10.2026
Wer kann mitmachen?
- Altersvorsorgedepot (AVD)
- Pflichtversicherte der gesetzlichen Rentenversicherung, Beamte sowie Selbstständige mit Einkünften nach § 15 oder § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG, die eine Steuererklärung abgegeben haben.[1]
- ETF-Sparplan
- Jeder, ohne Voraussetzung.
- Betriebliche Altersvorsorge
- Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung gegenüber dem Arbeitgeber.[2]
- Riester-Rente
- Nur Bestandsverträge: Neuverträge nach dem alten Modell gibt es ab 2027 nicht mehr, bestehende Verträge laufen weiter.[3]
- Basisrente (Rürup)
- Jeder, der einen zertifizierten Basisrentenvertrag abschließt.[4]
Welche Förderung gibt es?
- Altersvorsorgedepot (AVD)
- Grundzulage bis 540 € im Jahr (50 % auf Beiträge bis 360 €, 25 % bis 1.800 €), Kinderzulage bis 300 € je Kind, einmalig 200 € für Berufseinsteiger unter 25.[1]
- ETF-Sparplan
- Keine.
- Betriebliche Altersvorsorge
- Steuer- und Sozialabgabenvorteile statt Zulage. Der Arbeitgeber muss 15 % des umgewandelten Entgelts zuschießen, soweit er dadurch Sozialabgaben spart.[2]
- Riester-Rente
- Grundzulage 175 €, Kinderzulage 185 € (für ab 2008 Geborene 300 €), einmalig 200 € unter 25. Mindesteigenbeitrag: 4 % der Vorjahreseinnahmen, höchstens 2.100 € abzüglich Zulage.[5][6][7]
- Basisrente (Rürup)
- Keine Zulage. Der Vorteil ist die Steuerersparnis über den Sonderausgabenabzug.[4]
Steuer in der Ansparphase
- Altersvorsorgedepot (AVD)
- Beiträge bis 1.800 € zuzüglich Zulage sind als Sonderausgaben abziehbar. Erträge im Depot bleiben in der Ansparphase unbesteuert.[1][8]
- ETF-Sparplan
- Keine steuerliche Förderung. Der Sparer-Pauschbetrag (1.000 €, bei Zusammenveranlagung 2.000 €) mindert die Steuer auf Kapitalerträge.[9]
- Betriebliche Altersvorsorge
- Beiträge bis 8 % der Beitragsbemessungsgrenze sind steuerfrei (2026: 8.112 €), bis 4 % (2026: 4.056 €) auch sozialversicherungsfrei.[10][11][12]
- Riester-Rente
- Beiträge und Zulage zusammen sind bis 2.100 € als Sonderausgaben abziehbar (Fassung bis 31.12.2026).[13]
Steuer in der Auszahlung
- Altersvorsorgedepot (AVD)
- Nachgelagert: Leistungen aus geförderten Beiträgen und Zulagen werden in der Auszahlungsphase besteuert.[15]
- ETF-Sparplan
- Gewinne unterliegen der Abgeltungsteuer von 25 % zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag darauf; bei Aktienfonds sind 30 % der Erträge steuerfrei.[16][17][18]
- Betriebliche Altersvorsorge
- Nachgelagert besteuert. Dazu kommen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung auf die Betriebsrente, mit einem Freibetrag von einem Zwanzigstel der Bezugsgröße.[15][19][20]
- Riester-Rente
- Nachgelagert besteuert: Leistungen aus geförderten Beiträgen und Zulagen werden in der Auszahlungsphase besteuert.[15]
- Basisrente (Rürup)
- Teilweise steuerpflichtig: Besteuerungsanteil bei Rentenbeginn 2027 84,5 %, steigend bis 100 % (Rentenbeginn 2058). Der steuerfreie Rest bleibt lebenslang gleich.[15]
Gibt es eine Garantie?
- Altersvorsorgedepot (AVD)
- Das Altersvorsorgedepot hat keine Garantie. Garantieprodukte mit mindestens 80 % oder 100 % der eingezahlten Beiträge samt Zulagen sind möglich.[1][8]
- ETF-Sparplan
- Keine. Kurse schwanken, Verluste sind möglich.
- Betriebliche Altersvorsorge
- Je nach Durchführungsweg und Vertrag unterschiedlich.
- Riester-Rente
- Zu Rentenbeginn stehen mindestens die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge zur Verfügung.[21]
- Basisrente (Rürup)
- Je nach Vertrag unterschiedlich.
Komme ich vor der Rente an das Geld?
- Altersvorsorgedepot (AVD)
- Vertrag ruhen lassen und Anbieter wechseln ist möglich (Wechsel in den ersten fünf Jahren bis zu 150 €). Eine Auszahlung vor Rentenbeginn ist eine schädliche Verwendung: Zulagen und Steuervorteile sind zurückzuzahlen, außer bei selbstgenutztem Wohneigentum.[1]
- ETF-Sparplan
- Jederzeit verkaufbar.
- Betriebliche Altersvorsorge
- Hängt von Durchführungsweg und Vertrag ab; beim Arbeitgeberwechsel muss die Weiterführung geklärt werden.
- Riester-Rente
- Eine Auszahlung vor Rentenbeginn ist eine schädliche Verwendung: Zulagen und Steuervorteile sind zurückzuzahlen, außer bei selbstgenutztem Wohneigentum.[1]
- Basisrente (Rürup)
- Kein Zugriff: Die Ansprüche sind nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar.[4]
Wie und wann zahlt der Vertrag aus?
- Altersvorsorgedepot (AVD)
- Beginn frühestens mit 65 (oder mit einer früher beginnenden gesetzlichen Altersleistung), spätestens mit 70. Lebenslange Leibrente oder Auszahlungsplan bis mindestens 85; bis zu 30 % des Kapitals dürfen vorab ausgezahlt werden.[1]
- ETF-Sparplan
- Jederzeit und in beliebiger Höhe.
- Betriebliche Altersvorsorge
- Form und Zeitpunkt ergeben sich aus der Zusage des Arbeitgebers und dem Vertrag.
- Riester-Rente
- Beginn frühestens mit 62. Lebenslange Leibrente oder Auszahlungsplan mit anschließender Teilkapitalverrentung ab spätestens 85.[21]
- Basisrente (Rürup)
- Beginn frühestens mit 62, ausschließlich als lebenslange Rente.[4]
Was passiert beim Tod?
- Altersvorsorgedepot (AVD)
- Das Kapital kann ohne Rückzahlung der Förderung auf einen Altersvorsorgevertrag des Ehegatten übertragen werden. Ohne diese Übertragung gilt die Auszahlung an Erben in der Regel als schädliche Verwendung.[1]
- ETF-Sparplan
- Vererbbar wie anderes Vermögen.
- Betriebliche Altersvorsorge
- Hinterbliebenenleistungen gibt es nur, wenn sie vereinbart sind.
- Riester-Rente
- Die Übertragung auf den Ehegatten ohne Rückzahlung der Förderung ist grundsätzlich möglich.[1]
- Basisrente (Rürup)
- Nicht vererblich. Hinterbliebene sind nur über eine zusätzlich vereinbarte Hinterbliebenenrente abgesichert.[4]
Wo steht das Produkt heute?
- Altersvorsorgedepot (AVD)
- Gesetz verkündet am 29.05.2026, Produkte ab dem 01.01.2027. Anbieter und Konditionen stehen im Anbietervergleich.[1]
- ETF-Sparplan
- Sofort verfügbar.
- Betriebliche Altersvorsorge
- Sofort möglich. Die Grenzen gelten für 2026 und ändern sich mit den jährlichen Rechengrößen.[12]
- Riester-Rente
- Die Förderung eines Bestandsvertrags lässt sich per unwiderruflicher Erklärung gegenüber dem Anbieter auf die neuen Regeln umstellen.[1]
- Basisrente (Rürup)
- Sofort abschließbar. Der Vertrag muss zertifiziert sein, sonst gilt der Abzug nicht.[4]
So liest du die Tabelle
AVD: Die Angaben folgen dem Altersvorsorgereformgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 156). Die Produkte starten erst am 1. Januar 2027; was einzelne Anbieter verlangen, steht im Anbietervergleich, die Förderung kannst du mit dem AVD-Rechner durchrechnen.
Riester: Die Spalte beschreibt Bestandsverträge nach der bis zum 31.12.2026 geltenden Fassung. Neu abschließen lässt sich Riester ab 2027 nicht mehr.
bAV: Die Euro-Grenzen gelten für 2026 und werden jedes Jahr mit den Rechengrößen der Sozialversicherung angepasst. Was dein Arbeitgeber tatsächlich anbietet, steht in der Versorgungszusage.
Rürup: Die Basisrente steht vorerst nur in der Tabelle. Entscheidend ist hier, wie stark der Sonderausgabenabzug bei deinem Steuersatz wirkt.
Vergleiche im Detail
AVD vs. ETF-Sparplan
Drei Szenarien, Ansparphase und Entnahme im direkten Vergleich.
Zum ArtikelAVD vs. Riester
Für Bestandskunden: bleiben, wechseln oder die Förderung umstellen.
Zum ArtikelAVD vs. bAV
Entgeltumwandlung gegen eigenes Depot, mit Arbeitgeberzuschuss.
Quellen
Gesetzestexte in der am Abrufdatum geltenden Fassung. Abgerufen am 15.10.2026.
- [1]Bundesgesetzblatt: Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156
- [2]§ 1a BetrAVG: Anspruch auf Entgeltumwandlung und Arbeitgeberzuschuss
- [3]Bundesregierung: Fragen und Antworten, Private Altersvorsorge reformiert
- [4]§ 10 EStG: Sonderausgaben, Basisrente und Höchstbetrag
- [5]§ 84 EStG: Grundzulage (Fassung bis 31.12.2026)
- [6]§ 85 EStG: Kinderzulage (Fassung bis 31.12.2026)
- [7]§ 86 EStG: Mindesteigenbeitrag (Fassung bis 31.12.2026)
- [8]Stiftung Warentest: Altersvorsorgedepot, was die Riester-Reform bedeutet
- [9]§ 20 Abs. 9 EStG: Sparer-Pauschbetrag
- [10]§ 3 Nr. 63 EStG: steuerfreie Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung
- [11]§ 1 SvEV: nicht zum Arbeitsentgelt zählende Zuwendungen
- [12]§ 4 SVBezGrV 2026: Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung
- [13]§ 10a EStG: Zusätzliche Altersvorsorge (Fassung bis 31.12.2026)
- [14]Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See: Beitragssatz der knappschaftlichen Rentenversicherung
- [15]§ 22 EStG: Besteuerung von Renten und Altersvorsorgeleistungen
- [16]§ 32d EStG: Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge
- [17]§ 4 SolzG 1995: Zuschlagsatz des Solidaritätszuschlags
- [18]§ 20 InvStG: Teilfreistellung
- [19]§ 229 SGB V: Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen
- [20]§ 226 SGB V: beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Beschäftigter
- [21]§ 1 AltZertG: Altersvorsorgevertrag (Fassung bis 31.12.2026)
Autor
Herausgeber & Gründer von deporio.de
Marvin Rosenkranz ist Geschäftsführer der Auxilit GmbH und Herausgeber von deporio.de. Er analysiert Altersvorsorge-Depot, ETF-Strategien und Kapitalmarktprodukte mit Fokus auf transparente Annahmen, offengelegte Formeln und Nachsteuervergleiche.